185 Tage Regel

 Die 185 Tage Regel ist in der 3.EU-Führerscheinrichtlinie verankert und regelt wann ein
EU-Staat einen Führerschein erteilen darf.

Die Überprüfung der 185 Tage Regel obliegt allein und ausschließlich des ausstellenden
EU-Staates (EUGH Urteil 2004).

Der EUGH Europäische Gerichtshof ist deutschen Gerichten in EU-Fragen übergeordnet, bei Führerscheinen die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt worden sind, hat der EUGH (Europäische Gerichtshof) 2004 entschieden:

Quelle EUGH: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 in der Rechtssache Felix Kapper C-476/01 KLICKEN SIE HIER.

Auszug Urteil: Danach ist ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein ungeachtet einer Verletzung des Wohnsitzprinzips (Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen) in den übrigen  Mitgliedsstaaten der EU anzuerkennen. Ebenso ist ein Führerschein anzuerkennen, der in einem anderen EU-Staat nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist.

Auszug Urteil: Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats (z.B. Polen) gehabt hat.

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat (z.B. Polen) ausgestellt worden ist.

Quelle EUGH: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 in der Rechtssache Felix Kapper C-476/01 KLICKEN SIE HIER.
Gültigkeit EU Führerscheine in Deutschland:
Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt er auch nach
Wohnsitznahme 
in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.
Quelle: Bundesverkehrsministerium KLICK

Kommentar ohnempu.eu: Der Europäische Gerichtshof hat 2004 im Kapper Urteil entschieden, das auch bei einer Verletzung der 185 Tage Regel ein EU Führerschein z.B. aus Polen in Deutschland anzuerkennen ist.

Sicher ist sicherer, bei uns wird die 185 Tage Regel eingehalten
(Wohnsitzanmeldung für 185 Tage).

 

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